Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
§ 49j BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 49j Besoldungsordnung 1994
…1. Jahr 4 14, 2. Jahr 10 5, 2. Jahr 5 15 10 6 5 16 10 7 6 17 11 8, 1. Jahr 6 18 11 8, 2. Jahr 7 19, 1. Jahr 11 9 7 19, 2. Jahr 12 10, 1. Jahr 7 20, 1. bis 4. Jahr 12…
§ 18 Überstellung und Vorbildungsausgleich
…die Überstellung bzw. erstmalige Ernennung erforderliche Studien- bzw. Ausbildungszeit während der für das Besoldungsdienstalter wirksamen Zeit (§ 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994) zurückgelegt wurde, höchstens jedoch in dem in Abs. 4 genannten Ausmaß (Vorbildungsausgleich). (4) Das Höchstausmaß der Verminderung des Besoldungsdienstalters beträgt bei Überstellungen in die…
§ 40j Besoldungsordnung 1994
…die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen. (6) § 18 Abs. 8 ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden; § 18 Abs. 3 bis 7 sind bei Überstellungen im…
§ 40f Besoldungsordnung 1994
…5 überstellt, ist § 40e Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Besoldungsdienstalter bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich gemäß § 18 Abs. 3 ändert. (6) § 18 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.…