Der Ausweis hat zwei Seiten:
Seite 1 mit einfachem Hologramm enthält:
1. Nachname,
2. Vorname(n),
3. Akademischer Titel,
4. Lichtbild,
5. Unterschrift in gescannter Form,
6. Ausweisnummer,
7. Ausstellende Behörde,
8. Ausstellungsdatum,
9. Datum, bis zu dem der Ausweis gültig ist,
10. Bereich, für den der Ausweis gelten soll.
Seite 2 enthält:
1. Geburtsdatum,
2. Geburtsort.
Rückverweise
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 5
…zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Ausweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten…
§ 27 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 337/2003 tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft. (3) Die…
§ 4 Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
…1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. (2) Der Gewerbeinhaber darf im…