LandesrechtLandesesetzeBetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr2. TEIL Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen§ 2

§ 2Allgemeine Bestimmungen

In Kraft seit 15. Juli 2003
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