(1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Anlagenbetreiber mit Sitz im Inland ausstellen, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren. Die Umweltbundesamt GmbH hat Zertifizierungsstellen auf Antrag zu registrieren, wenn diese
1. eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von Anlagenbetreibern nachweisen sowie
2. eine Akkreditierung von einer nationalen Akkreditierungsstelle oder eine Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 nachweisen und
3. sich schriftlich dazu verpflichten, die von dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Maßnahmen zu dulden.
(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
2. Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
3. alle Staaten, in denen die Zertifizierungsstelle tätig ist.
(3) Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH bekannt zu geben.
(4) Die Umweltbundesamt GmbH hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(5) Für die Zwecke der Registrierung hat die Umweltbundesamt GmbH ein automationsunterstütztes Register einzurichten und zu betreiben. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Anfrage sämtliche im Register erfassten Informationen zu übermitteln.
Rückverweise
BMEN-VO · Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 6 Registrierung von Zertifizierungsstellen
… GmbH nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 nachweisen und 3. sich schriftlich dazu verpflichten, die von dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Maßnahmen zu dulden. (2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle, 2. Namen und…
§ 9 Kostenersatz
…Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen einheben: 1. Begleitung einer Vor Ort Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3; 2. Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß § 6; 3. Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß § 7.…
§ 8 Auskunftsrechte und Datenübermittlung
…1) Die Umweltbundesamt GmbH hat im automationsunterstützen Register gemäß § 6 Abs. 5 alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu erfassen. Der Bundesministerin…