§ 9 Kostenersatz
In Kraft seit 04. April 2023
Up-to-date
Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen einheben:
1. Begleitung einer Vor Ort Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3;
2. Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß § 6;
3. Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß § 7.
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