(1) Anlagenbetreiber haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen eines Zertifizierungssystems zu bedienen, welches von der Europäischen Kommission gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sein muss.
(2) Die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Ausstellung der Zertifikate an Anlagenbetreiber erfolgt durch Zertifizierungsstellen nach Maßgabe des jeweiligen Zertifizierungssystems unter unmittelbarer Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996.
(3) Zertifizierungsstellen haben der Umweltbundesamt GmbH jede Vor Ort Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch diese möglich ist. Die Umweltbundesamt GmbH ist dazu berechtigt, die Vor Ort Kontrolle zu begleiten.
(4) Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Rückverweise
BMEN-VO · Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 9 Kostenersatz
…Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen einheben: 1. Begleitung einer Vor Ort Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3; 2. Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß § 6; 3. Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß § 7.…
§ 7 Überwachung der Zertifizierungsstellen
…und 4. Auskünfte zu verlangen, soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise der betroffenen Zertifizierungsstelle erforderlich ist. (2) Stellt die Umweltbundesamt GmbH bei Begleitung einer Vor Ort Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3 oder bei einer Maßnahme gemäß Abs. 1 Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten fest, so hat sie den Betreiber des Zertifizierungssystems und die…