BundesrechtVerordnungenBetriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021§ 5

§ 5Jährliche Information an Leistungsberechtigte

(1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 5 VAG 2016 die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;

2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;

3. den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;

4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;

5. Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;

6. die Art der Pensionsleistung;

7. die Veränderung der Pensionsleistung;

8. den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;

9. die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in

a) Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,

b) Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie

c) Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;

10. die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;

11. Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988;

12. die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;

13. die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;

14. die relevanten Parameter und

15. einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie einschließlich des Hinweises im Falle eines Pensionsteiles aus vorweggenommener Gewinnbeteiligung, dass dieser Teil bei Nichterreichen der Gewinnbeteiligung auch sinken kann.

(2) Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 12 bis 14 entfallen.

(3) In der Information gemäß Abs. 1 bis 2 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.

(4) Die Leistungsberechtigten sind gemäß § 94 Abs. 5 VAG 2016 über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.

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