BundesrechtVerordnungenBetriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021§ 12

§ 12Gliederung

(1) Die Informationen gemäß den §§ 2 und 7 bis 11 sind in der in den §§ 2, 7, 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.

(2) Die Informationen gemäß § 4 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:

1. Angaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5);

2. Prämien- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 bis 12);

3. voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 13);

4. Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 und 15);

5. relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 bis 18).

(3) Die Informationen gemäß § 5 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:

1. Angaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5);

2. Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 7 und 9 bis 11);

3. Kosten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8);

4. Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13);

5. relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 bis 15).

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