BundesrechtVerordnungenBildungsdokumentationsverordnung 20212. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler4. Unterabschnitt Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen§ 14

§ 14Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

In Kraft seit 19. Februar 2026
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