BundesrechtBundesgesetzeBildungsdokumentationsgesetz 20202. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler§ 8

§ 8Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung

In Kraft seit 08. Januar 2021
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