Anl. 6 — BilDokG 2020
Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat folgende Daten gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. die Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;
2. die Schulformkennzahl;
3. das Schuljahr der Abschlussklasse;
4. die Klasse bzw. den Jahrgang;
5. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
6. das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
7. den Monat und das Jahr der Geburt;
8. die Staatsangehörigkeit;
9. das Geschlecht;
10. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
11. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
12. das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
13. die Bezeichnung des Prüfungstermins, auf den sich die nachfolgenden Angaben beziehen;
14. den Schulerfolg im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, insbesondere Terminverluste, Beurteilung auch auf Ebene der Teilprüfungen und hinsichtlich der Berufsreifeprüfung Art der Antrittsberechtigung sowie
15. den Erfolg in standardisierten Prüfungsgebieten im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung auf Aufgabenebene und unter Angabe der Prüfungsumgebung.
Anl. 6 BilDokG 2020 · BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
Anl. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020
…Anlage 6 zu § 8 Abs. 1, 2 und 3 Verarbeitung von Daten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie…
§ 22 Inkrafttreten
…hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1, § 15 mit Ausnahme des Abs. 3, sowie die Anlagen 4, 5 und 6 bis zum Außerkrafttreten der Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, deren Weitergeltung als Bundesgesetze gemäß § 23 Abs. 3 festgelegt wurde, nicht anzuwenden. (3) Das Inhaltsverzeichnis…
§ 8 Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung
…Prüfungen schülerinnen- und schülerbezogene bzw. prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2, Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. (2) Im Fall der Ablegung der abschließenden Prüfungen als Externistenprüfung gemäß…
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
…Schulevaluation, 3. für das Bildungsmonitoring, 4. für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, 5. für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung, 6. für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß § 5 Abs. 3 BD-EG, 7. für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie 8. für…
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