1. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum a die Perzentil-Werte b bei den mikrobiologischen Werten schlechter c sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
2. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen, wenn
1. im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser d als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind und
2. für den Fall, dass die Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, Folgendes zutrifft:
a) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme, Überwachung), damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
b) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
c) höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).
3. Gute Qualität
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen, wenn
1. im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind und
2. für den Fall, dass die Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, Folgendes zutrifft:
a) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme, Überwachung), damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
b) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
c) höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).
4. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen, wenn
1. im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind und
2. für den Fall, dass die Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, Folgendes zutrifft:
a) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme, Überwachung), damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
b) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
c) höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).
a „Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisonen.
b Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log 10 -Normalwahrscheinlich- keitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil- Wert wie folgt abgeleitet:
1. Ausgangswert ist der log 10 -Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log 10 -Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
2. Es wird das arithmetische Mittel der log 10 -Werte (μ) berechnet.
3. Es wird die Standardabweichung der log 10 -Werte (σ) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ).
c „Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d „Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Rückverweise
BGewV · Badegewässerverordnung
Anl. 1
…Escherichia coli (KBE/100 ml) 500 * 1000 * 900** ISO 9308-3 oder ISO 9308-1 * Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (Anlage 8) ** Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (Anlage 8)…
§ 2 Zielbestimmung
…Menschen zu schützen. (2) In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität (Anlage 8 Z 2) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Z …
§ 10 Einstufung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013
…1) Die erste Einstufung gemäß Anlage 8 erfolgt nach Ende der Badesaison 2013. (2) Die Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß § 9 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den…
§ 9 Bewertung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013
…1) Die Bewertung der Badegewässer gemäß Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 8 erfolgt erstmals nach deren Ende für die Badesaison 2013. (2) Die Bewertung der Badegewässerqualität hat für jedes Badegewässer nach Ende jeder Badesaison auf Grundlage der…