(1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 ° Neigung zulässig.
(3) Abgrenzungen sind anzuordnen
1. bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,
2. in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.
(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.
(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.
§ 164 BauV · BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 164 Inkrafttreten
…Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 6 und 9, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 4 bis 6a, § 45 Abs. …
§ 10 Schutzeinrichtungen
…1) Können Absturzsicherungen nach § 8 oder Abgrenzungen nach § 9 aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 59) oder Auffangnetze, sowie bei…
§ 7 Absturzgefahr
…1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen. (2) Absturzgefahr liegt vor: 1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und…
§ 127 Allgemeines
…6 anzuwenden 1. in Gebäuden auf Baustellen und 2. für die Lagerung oder Verwendung von Flüssiggas in ortsfesten Flüssiggasbehältern. (2) Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein: 1. jene Mengen von Flüssiggas in Versandbehältern, die über den Tagesbedarf…
Rückverweise