(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,
2. in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
4. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Rückverweise
B-VbA · Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe
§ 1 Anwendung von Bestimmungen der VbA
…Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B…
§ 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen; 2. bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § …
§ 2 Verbot von Ausnahmen
…Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt…