Der Abstand D der jeweiligen Lagerkammer zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage ist nach der Formel D=2L 1/3 zu bemessen. Dabei ist L die Höchstlagermenge in Kilogramm und D der Mindestabstand in Metern. Ist nach § 32 Abs. 1 die Einrichtung eines Explosionsverschlusses erforderlich, ist der Abstand D mit einem Aufschlag von 10 % zu bemessen.
Rückverweise
B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 31 Lager- und Manipulationskammer
…1) Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§ 29) zu betragen. (2) Die Lagerkammern dürfen nur über den Zugangsstollen betretbar sein.…
§ 30 Zugangsstollen
…eine möglichst geringe Auswirkung der Druckstoßwelle auf die Oberfläche erfolgt. (2) Die Gesamtlänge des Zugangsstollens hat mindestens das 1,6-fache des Abstandes D (§ 29) zu betragen. (3) Im Zugangsstollen sind mindestens zwei rechtwinkelige Knickungen vorzusehen. Als Knickungen zählen nur jene, die von der ersten Lagerkammer in einer Entfernung von…