§ 30 Zugangsstollen
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Der Zugangsstollen ist so auszuführen, dass im Fall einer Umsetzung eine möglichst geringe Auswirkung der Druckstoßwelle auf die Oberfläche erfolgt.
(2) Die Gesamtlänge des Zugangsstollens hat mindestens das 1,6-fache des Abstandes D (§ 29) zu betragen.
(3) Im Zugangsstollen sind mindestens zwei rechtwinkelige Knickungen vorzusehen. Als Knickungen zählen nur jene, die von der ersten Lagerkammer in einer Entfernung von mindestens dem 0,8-fachen des Abstandes D (§ 29) angeordnet sind. An den Knickungen sind entsprechend tiefe Prellsäcke herzustellen. Die Tiefe der Prellsäcke hat mindestens der Stollenbreite zu entsprechen.
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