§ 31 Lager- und Manipulationskammer
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§ 29) zu betragen.
(2) Die Lagerkammern dürfen nur über den Zugangsstollen betretbar sein.
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