Sicherheitsabstände zu
A: Straßen und sonstigen Verkehrswegen (wie Pisten, Wasserwegen, Gleisanlagen, Seilbahntrassen), ausgenommen sind betriebsinterne Verkehrswege,
B: Gebäuden und Einrichtungen, welche bewohnt sind oder in welchen sich Personen regelmäßig aufhalten (wie Wohnhäuser, Bürogebäude), sowie Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen (wie Stromleitungen), und
C: Gebäuden sowie Einrichtungen mit hoher Belegungsdichte (wie Spitäler, Heime, Schulen, Stadien, Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufs-, Freizeit- und Veranstaltungszentren):
Die für ebenes und freies Gelände einzuhaltenden Sicherheitsabstände von Lagern, in denen Sprengmittel der Lagerklassen 1.1, 1.2, 1.3,1.5 und 1.6 gemäß Anlage 1 gelagert sind, werden aus den in der Tabelle angeführten Formeln errechnet.
| Lagermenge (L) in kg | Mindestabstände (S) in Meter (gerundet) zu | ||
| A | B | C | |
| S=7L 1/3 | S=18L 1/3 | ||
| 100 | 30 | 85 | 160 |
| 200 | 40 | 105 | 205 |
| 500 | 55 | 145 | 280 |
| 1000 | 70 | 180 | 350 |
| 2000 | 90 | 225 | 440 |
| 5000 | 120 | 305 | 600 |
| 10 000 | 150 | 390 | 755 |
Für Sprengmittel der Lagerklasse 1.4 gemäß Anlage 1 entspricht der Sicherheitsabstand der Brandschutzzone.
B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 26 Sicherheitsabstände
…1) Das Lager muss so errichtet werden, dass die in der Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände eingehalten werden. Diese Sicherheitsabstände sind im angemessenen Ausmaß zu erweitern, wenn die örtlichen Verhältnisse, wie abschüssiges Gelände, es erfordern. (2) Die in der…
§ 27 Errichtung mehrerer Lager
…Lager errichtet, so ist sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung der gelagerten Sprengmittel in einem Lager zu keiner Detonationsübertragung auf die anderen Lager kommt. (2) Der Sicherheitsabstand der Lager untereinander ist nach der Formel Z=0,8L 1/3 zu errechnen. Dabei ist Z der Abstand in Metern und L…
§ 44 Lagerung von geringen Mengen unterirdisch
…oder in festen, dichten Behältern auch in einer oder in mehreren Nischen gelagert werden: 1. Der Abstand der jeweiligen Nische zu den in Anlage 2 genannten Verkehrswegen, Gebäuden und Einrichtungen hat mindestens zehn Meter zu betragen. 2. Bei Vorhandensein mehrerer Nischen haben diese so angeordnet zu sein, dass sie durch…
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