BundesrechtVerordnungenBergbau-SprengmittellagerungsverordnungAnl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 29. Dezember 2011
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Sicherheitsabstände zu

A: Straßen und sonstigen Verkehrswegen (wie Pisten, Wasserwegen, Gleisanlagen, Seilbahntrassen), ausgenommen sind betriebsinterne Verkehrswege,

B: Gebäuden und Einrichtungen, welche bewohnt sind oder in welchen sich Personen regelmäßig aufhalten (wie Wohnhäuser, Bürogebäude), sowie Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen (wie Stromleitungen), und

C: Gebäuden sowie Einrichtungen mit hoher Belegungsdichte (wie Spitäler, Heime, Schulen, Stadien, Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufs-, Freizeit- und Veranstaltungszentren):

Die für ebenes und freies Gelände einzuhaltenden Sicherheitsabstände von Lagern, in denen Sprengmittel der Lagerklassen 1.1, 1.2, 1.3,1.5 und 1.6 gemäß Anlage 1 gelagert sind, werden aus den in der Tabelle angeführten Formeln errechnet.

Lagermenge (L) in kg Mindestabstände (S) in Meter (gerundet) zu
A B C
S=7L 1/3 S=18L 1/3 S=35L 1/3
100 30 85 160
200 40 105 205
500 55 145 280
1000 70 180 350
2000 90 225 440
5000 120 305 600
10 000 150 390 755

Für Sprengmittel der Lagerklasse 1.4 gemäß Anlage 1 entspricht der Sicherheitsabstand der Brandschutzzone.

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