§ 27 Errichtung mehrerer Lager
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Werden mehrere Lager errichtet, so ist sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung der gelagerten Sprengmittel in einem Lager zu keiner Detonationsübertragung auf die anderen Lager kommt.
(2) Der Sicherheitsabstand der Lager untereinander ist nach der Formel Z=0,8L 1/3 zu errechnen. Dabei ist Z der Abstand in Metern und L die Höchstlagermenge in Kilogramm. Die Brandschutzzone von zehn Metern zwischen den Lagern ist jedenfalls einzuhalten.
(3) Lager mit gegenüberliegenden Zugängen (Ausblasrichtungen) sind unzulässig.
(4) Zwischen Lagern, die hintereinander liegen und die gleiche Ausblasrichtung haben, gelten die Sicherheitsabstände gemäß der Tabelle in der Anlage 2 Spalte A.
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