(1) Das Lager muss so errichtet werden, dass die in der Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände eingehalten werden. Diese Sicherheitsabstände sind im angemessenen Ausmaß zu erweitern, wenn die örtlichen Verhältnisse, wie abschüssiges Gelände, es erfordern.
(2) Die in der Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände kann die Behörde auf Antrag der/des Bergbauberechtigten mit Bescheid im angemessenen Ausmaß verringern. Zu berücksichtigen sind dabei
1. eingelagerte Lagerklassen,
2. natürliche Schutzmöglichkeiten (wie Bodenvertiefungen, Geländestufen, Wald),
3. künstliche Schutzmöglichkeiten (wie Wälle, Geländeeinschnitte) und
4. andere Maßnahmen, die die Erreichung des im § 5 Abs. 1 angeführten Grundsatzes in gleicher Weise gewährleisten.
(3) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind (wie Beschreibung des Lagers, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Sicherheitsabstand gemäß Anlage 2 um das Lager eingezeichnet sind, und Detailpläne des Lagers), anzuschließen.
Rückverweise
B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 26 Sicherheitsabstände
(1) Das Lager muss so errichtet werden, dass die in der Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände eingehalten werden. Diese Sicherheitsabstände sind im angemessenen Ausmaß zu erweitern, wenn die örtlichen Verhältnisse, wie abschüssiges Gelände, es erfordern. (2) Die in der Anlage 2 genannten Sicherhei…
§ 21 Brandschutzzone
…1) Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß § 26 ist um das Lager eine zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen (ausgenommen zum Be- und Entladen) und dürrem…