(1) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (§§ 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage G ausgestellt werden.
(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 9 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage F in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 228/2018, ausgestellt werden.
(4) Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage E in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.
Rückverweise
AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 12 In-Kraft-Treten
…tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. (3) § 1 samt Überschrift…