(1) Aufzüge müssen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden:
1. wenn sie nach einem Musteraufzug entworfen und hergestellt wurden, der einer EU-Baumusterprüfung gemäß Anlage IV Teil B unterzogen wurde,
a) entweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage V;
b) oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage X;
c) oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage XII;
2. wenn sie unter Berücksichtigung eines Qualitätssicherungssystems nach Anlage XI entworfen und hergestellt wurden,
a) entweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage V;
b) oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage X;
c) oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage XII;
3. Konformität auf der Grundlage der Einzelprüfung für Aufzüge nach Anlage VIII;
4. Konformität auf der Grundlage der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anlage XI.
(2) In den in Absatz 1 Ziffern 1) und 2) genannten Fällen muss die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs zuständige Person der für den Einbau und die Prüfungen des Aufzugs zuständigen Person – sofern diese Personen nicht identisch sind – alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Einbau und die Prüfung des Aufzugs ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden können.
(3) Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.
(4) Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der in Anlage I festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.
Rückverweise
ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
§ 20 Informationspflichten der notifizierenden Behörde
…enthält ein Verzeichnis der Stellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Durchführung der für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertung gemäß § 16 notifiziert wurden, sowie einen Verweis auf das aktuelle Verzeichnis der notifizierten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge samt ihren Aufgaben im Informationssystem der…
§ 16 Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge
(1) Aufzüge müssen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden: 1. wenn sie nach einem Musteraufzug entworfen und hergestellt wurden, der einer EU-Baumusterprüfung gemäß Anlage IV Teil B unterzogen wurde, a) entweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage V; b) oder Konfor…
§ 7 Pflichten der Montagebetriebe
…geprüft wurde, wenn sie ihn in Verkehr bringen, . (2) Die Montagebetriebe haben die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, hat der Montagebetrieb eine EU-Konformitätserklärung…