(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
(2) Anlage XIII enthält ein Verzeichnis der Stellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Durchführung der für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertung gemäß § 16 notifiziert wurden, sowie einen Verweis auf das aktuelle Verzeichnis der notifizierten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge samt ihren Aufgaben im Informationssystem der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations).
Rückverweise
ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
§ 33 Inkrafttreten
…1) §§ 20 – 28 dieser Verordnung treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl II Nr…
§ 6a Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz)
…XIII enthält ein Verzeichnis der auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 20 dieser Verordnung notifizierten Stellen. Änderungen der Anlage XIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. (4) Anlage XV enthält die technischen Kriterien…