ANV 2012
Gliederung
3. Abschnitt Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002
§ 9 Handhabung des Begleitscheins durch den Übergeber
(1) Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:
1. Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
2. die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
3. Name, Adresse (Sitz), die Postleitzahl des Absendeortes (sofern vorhanden) und die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1,
4. Begleitscheinnummer in der Rubrik „Übergabe“, falls die Begleitscheinnummer nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ eingetragen wurde,
5. Datum des Transportbeginns und
6. Name und Anschrift des Übernehmers.
Der Übergeber hat die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein zu bestätigen.
(1a) Handelt es sich bei dem gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall um einen POP-Abfall gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 AWG 2002, so ist bekannt zu geben, dass es sich um einen POP-Abfall handelt; Falls auf der Begleitscheinvorlage dafür kein gesondertes Feld („POP“) vorgesehen ist, ist die Zeichenfolge „#POP#“ am Anfang des Bemerkungsfeldes anzugeben.
(2) Fallen gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Eintrag „Sofortmaßnahme“ vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.
(3) Wenn kein Transport der Abfälle erfolgt, hat der Übergeber im Begleitschein „kein Transport“ anzugeben.
(4) Eine Kopie des Begleitscheines mit den Angaben gemäß Abs. 1 hat beim Übergeber zu verbleiben und ist – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
§ 9 ANV 2012 · ANV 2012 · Abfallnachweisverordnung 2012
§ 9 Handhabung des Begleitscheins durch den Übergeber
…bestätigen. (1a) Handelt es sich bei dem gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall um einen POP-Abfall gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 AWG 2002, so ist bekannt zu geben, dass es sich um einen POP-Abfall handelt; Falls auf der Begleitscheinvorlage dafür kein gesondertes Feld („…
§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine
…mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß § 13 in Verbindung mit Anhang 2 , enthalten…
§ 12 Aufbewahrung des Begleitscheins
…1) Der Übernehmer hat 1. den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und 2. eine Kopie des Begleitscheins oder die Daten…
§ 13 Erleichterung für Streckengeschäfte
…bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wenn 1. auf dem Begleitschein a) die Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß § 9 angeführt sind, b) alle Abfallsammler im Streckengeschäft, die rechtlich über den Abfall verfügen und deren Standorte von diesem Abfall nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden…
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