(1) Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern folgende Daten in geeigneter technischer Form im Wege der Zulassungsevidenz laufend zur Verfügung zu stellen:
– Name, Geburtsdatum und Anschrift des befreiten Menschen mit Behinderung;
– Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
– Datum, ab dem die Befreiung zusteht;
– Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Beendigung, Stornierung) und
– Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
(2) Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung der ASFINAG folgende Daten in geeigneter technischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen:
– Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
– Datum, ab dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
– Datum bis zu dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
– Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und
– Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
(3) Wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei einem Versicherer in Anspruch genommen, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, sind diesem Versicherer die Daten gemäß § 6 Abs. 2 in anderer geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
ANB-V · Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung
§ 6 Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer
…zu dem die kostenlose digitale Vignette zusteht; – Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und – Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes. (3) Wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei einem Versicherer in Anspruch genommen, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, sind diesem Versicherer die…
§ 1 Allgemeine Vorschriften und Datenschutz
…Sozialministeriumservice“), – die Versicherer, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für bestimmte im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abschließen und deshalb die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 einheben (im Folgenden „Versicherer“), – die Zulassungsstellen gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl…
§ 5 Prüfung des Ansuchens durch die Zulassungsstelle
…Fällen (mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, einspurige Kraftfahrzeuge, Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes) steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu. (3) Wird zwei oder mehr Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, steht eine kostenlose digitale Vignette zu, wenn mindestens eines der Kraftfahrzeuge ein…
§ 2 Initialbefüllung
…der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegten späteren Zeitpunkt in die Zulassungsevidenz zu überführen. (2) Das Sozialministeriumservice hat folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu…