Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen:
– verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,
– Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
– gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist und
– Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung).
Rückverweise
ANB-V · Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung
§ 9 Inkrafttreten
…Kraft: 1. § 2 Abs. 5 bis 8 mit 1. September 2019, 2. der Titel, § 1 sowie §§ 3 bis 8 samt Überschriften mit 1. Dezember 2019. (3) § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 3 bis…
§ 7 Fahrzeugwechsel und Fristablauf
…1) Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für…
§ 5 Prüfung des Ansuchens durch die Zulassungsstelle
…1) Die Zulassungsstelle hat im Rahmen des Ansuchens das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und e des Versicherungssteuergesetzes 1953 automationsunterstützt zu prüfen. – Durch Abgleich der Daten aller im Ansuchen…