(1) Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.
(2) Wird die Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass nachgewiesen und der Behindertenpass befristet ausgestellt, steht die Befreiung zu
– ab Beginn jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig ab“ übermittelt wird,
– bis zum Ablauf jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig bis“ übermittelt wird.
(3) Läuft ein befristeter Behindertenpass ab, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Zeitpunkt des Ablaufes selbsttätig automationsunterstützt ein Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 zu veranlassen. Dabei sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Ablaufes des Behindertenpasses zu übernehmen. Für dieses automationsunterstützte Ansuchen gilt § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b letzter Satz des Versicherungssteuergesetzes 1953 sinngemäß. Für die Gültigkeit der kostenlosen digitalen Vignette ist § 13 Abs. 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu beachten.
Rückverweise
ANB-V · Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung
§ 9 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft. (2) In der Fassung des BGBl. II Nr. 298/2019 treten in Kraft: 1. §…