§ 42 Aufzeichnungspflichten
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
5. Hauptstück Radioaktive Quellen
3. Abschnitt Hoch radioaktive umschlossene Quellen
§ 42 Aufzeichnungspflichten
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Quellen zu führen, die die in Anlage 8 angeführten Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Anl. 8 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Anl. 8
…Zu § 42 1. Angaben zur Quelle: – Identifizierungsnummer – Tätigkeit 2. Angaben zur Bewilligungsinhaberin/zum Bewilligungsinhaber: – Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer – Ansprechperson – Angabe, ob…
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