Zu § 42
1. Angaben zur Quelle:
– Identifizierungsnummer
– Tätigkeit
2. Angaben zur Bewilligungsinhaberin/zum Bewilligungsinhaber:
– Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer
– Ansprechperson
– Angabe, ob es sich um Herstellerin/Hersteller, Lieferantin/Lieferanten oder Nutzerin/Nutzer handelt
3. Angaben zur Bewilligung:
– ausstellende Behörde
– Geschäftszahl, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer
4. Angaben zum Hersteller/zur Herstellerin oder zur Lieferantin/zum Lieferanten oder, sofern die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist, zur Importeurin/zum Importeur:
– Name und Adresse
– Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt
– physikalische und chemische Eigenschaften
– optionale Angaben: Herstellungsjahr, Quellentyp, Kennung der Kapsel, ISO-Einstufung, ANSI-Einstufung, IAEO-Quellenkategorie, Neutronenquelle: ja/nein, Neutronenquellentarget, Neutronenfluss
6. Angaben zur Nutzung der Quelle:
– ortsfeste Nutzung, Lagerung oder mobile Nutzung
7. Angaben zum Standort der Quelle, falls abweichend von Z 2:
– Name und Adresse
– Ansprechperson
8. Angaben zum Bezug der Quelle:
– Bezugsdatum
– bezogen von:
– Name und Adresse
– Angabe, ob es sich um Herstellerin/Hersteller, Lieferantin/Lieferanten oder Nutzerin/Nutzer handelt
9. Angaben zur Weitergabe der Quelle:
– Datum der Weitergabe
– Weitergabe an:
– Name und Adresse
– Angabe, ob es sich um Herstellerin/Hersteller, Lieferantin/Lieferanten oder Nutzerin/Nutzer handelt
– Angaben zur Bewilligung der Empfängerin/des Empfängers:
– ausstellende Behörde
– Geschäftszahl, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer
10. Angaben zur operativen Kontrolle der Quelle:
– Art der Kontrolle
– Datum
11. allfällige sonstige Angaben zur Quelle:
– Datum des Verlusts
– Datum des Diebstahls
– Datum und Ort des Wiederauffindens
§ 42 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 42 Aufzeichnungspflichten
…Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Quellen zu führen, die die in Anlage 8 angeführten Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.…
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