AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
5. Hauptstück Radioaktive Quellen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 33 Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten
(1) Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist.
(2) Im Wege des Zentralen Quellenregisters sind zu übermitteln:
1. Angaben zu den Quellen:
a) Radionuklide,
b) Höchstaktivität jeder einzelnen Quelle,
c) Anzahl der Quellen;
2. Angaben zur Empfängerin/zum Empfänger:
a) Name und Adresse,
b) Ansprechperson,
c) Geschäftszahl der Bewilligung bzw. Zulassung, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer;
3. Angaben zur Besitzerin/zum Besitzer im Drittstaat:
a) Name und Adresse,
b) Ansprechperson;
(3) Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.
(4) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofern
1. die Quellen dieselben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen,
2. die Quellen ähnliche Aktivitätswerte haben und
3. dieselben Personen daran beteiligt und dieselben zuständigen Behörden damit befasst sind.
Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.
§ 26 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 26 Geltungsbereich
…Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des § 33, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten.…
§ 33 Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten
(1) Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug…
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