AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
5. Hauptstück Radioaktive Quellen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 32 Lagerung von radioaktiven Quellen
(1) Radioaktive Quellen sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich dafür bestimmten Behältnissen und/oder Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, zu lagern.
(2) Die Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse und Einrichtungen gemäß Abs. 1 und sonstige Gegebenheiten, wie Aufenthaltszeiten und Abstände, sind so aufeinander abzustimmen, dass die durch die Lagerung verursachte effektive Dosis im Kalenderjahr für
1. Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert und
2. strahlenexponierte Arbeitskräfte ein Millisievert
nicht überschreitet.
§ 28 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 28 Kennzeichnung von radioaktiven Quellen
…sein. (3) Während des Hantierens mit offenen radioaktiven Stoffen ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. (4) Räume, Arbeitsplätze, Behältnisse und Einrichtungen gemäß § 32 Abs. 1, Behälter und sonstige Gefäße, in bzw. an denen sich radioaktive Quellen befinden, müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem…
§ 32 Lagerung von radioaktiven Quellen
(1) Radioaktive Quellen sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich dafür bestimmten Behältnissen und/oder Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, zu lagern. (2) Die Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse un…
§ 116 Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen
…zu erfolgen. (3) Die temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen bis zur Abgabe an eine Entsorgungsanlage hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 32 zu erfolgen. (4) Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen für die Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen, insbesondere maximale Lagerzeiten, vorzuschreiben…
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