§ 31 Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
5. Hauptstück Radioaktive Quellen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 31 Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten
Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, sind die in Anlage 7 Abschnitt A angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.
Rückverweise