Zu den §§ 31, 108 Abs. 2 und 127 Abs. 3
Für die Berechnung der erforderlichen Abschirmung können entsprechende technische Normen verwendet werden.
Sind die in Abschnitt A und B genannten Orte von mehreren Räumen oder Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, oder Strahlenanwendungsräumen umgeben, sind der Berechnung der erforderlichen Abschirmungen entsprechend niedrigere Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde kann jedoch für solche Orte im Einzelfall unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips und den jeweiligen Gegebenheiten Ausnahmen davon zulassen.
| Ort | Ortsdosisleistung |
| Orte außerhalb des Raumes bzw. der Funktionseinheit | 20 µSv pro Woche |
| Orte innerhalb der Funktionseinheit, an denen sich längere Zeit nur strahlenexponierte Arbeitskräfte aufhalten können | 120 µSv pro Woche 1 |
1) Bei Mehrschichtbetrieb sind entsprechend höhere Ortsdosisleistungen zulässig, sofern die Arbeitskräfte sich im Jahresmittel jeweils nur während einer Schicht am betreffenden Ort aufhalten.
Welche Räumlichkeiten zu einer Funktionseinheit gehören, hat die zuständige Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festzulegen.
| Ort |
| Orte außerhalb des Strahlenanwendungsraumes, an denen sich längere Zeit nur strahlenexponierte Arbeitskräfte aufhalten können | 20 µSv pro Woche 1, 2 |
| Orte außerhalb des Strahlenanwendungsraumes, an denen sich nicht strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen ihrer Arbeit und durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber kontrollierbar aufhalten können | 20 µSv pro Woche 2 |
| Orte außerhalb des Strahlenanwendungsraumes, an denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung dauernd oder durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können | 20 µSv pro Woche |
1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips Ausnahmen davon zulassen.
2) Bei Mehrschichtbetrieb sind entsprechend höhere Ortsdosisleistungen zulässig, sofern die Arbeitskräfte sich im Jahresmittel jeweils nur während einer Schicht am betreffenden Ort aufhalten.
Anl. 7 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Anl. 7
Zu den §§ 31, 108 Abs. 2 und 127 Abs. 3 Für die Berechnung der erforderlichen Abschirmung können entsprechende technische Normen verwendet werden. Sind die in Abschnitt A und B genannten Orte von mehreren Räumen oder Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werd…
§ 31 Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten
…Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, sind die in Anlage 7 Abschnitt A angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.…
§ 127 Übergangsbestimmungen
…2 oder 3 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, festgelegten Arbeitsbereichen ausübt, hat 1. bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit zu stellen, falls die Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 NatStrV oder die Rückstandsüberprüfung gemäß § …
§ 108 Strahlenanwendungsräume
…das Ausfahren der Quelle nicht möglich ist. Das Wiederausfahren der Quelle bzw. das Wiederöffnen der Abschirmung darf nicht lediglich durch Schließen der Tür erreicht werden. 7. Falls Strahlenvorrichtungen nicht mit einer Vorrichtung gemäß Z 6 gesteuert werden können, müssen die Türen zum Strahlenanwendungsraum so gesichert sein, dass ein Öffnen von…
Rückverweise