AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
5. Hauptstück Radioaktive Quellen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Kennzeichnung von radioaktiven Quellen
Rückverweise
(1) Radioaktive Quellen sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat mindestens zu enthalten:
1. das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“;
2. die Angabe des Radionuklids und der Aktivität samt Referenzzeitpunkt.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss, sofern möglich, an den Quellen und deren Behältnissen sowie an Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Während des Hantierens mit offenen radioaktiven Stoffen ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
(4) Räume, Arbeitsplätze, Behältnisse und Einrichtungen gemäß § 32 Abs. 1, Behälter und sonstige Gefäße, in bzw. an denen sich radioaktive Quellen befinden, müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.
§ 28 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 28 Kennzeichnung von radioaktiven Quellen
(1) Radioaktive Quellen sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat mindestens zu enthalten: 1. das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“; 2. die Angabe des Radionuklids und der Aktivität samt Referenzzeitpunkt. (2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss, sofern möglich, an …
Anl. 6
…Zu den §§ 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 40 Abs. 2, 46 Abs. 4, 105 Abs. 1 Z 1…