Zu den §§ 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 40 Abs. 2, 46 Abs. 4, 105 Abs. 1 Z 1, 108 Abs. 1 Z 2 und 112 Abs. 1 Z 1 lit. b

Um eine Kreisfläche im Zentrum sind drei gleiche Ringsektoren angeordnet.
Farbe der Kreisfläche und der drei Ringsektoren: purpurrot oder schwarz
Farbe des Hintergrundes: gelb
1. VORSICHT STRAHLUNG
2. RADIOAKTIV
3. SPALTBARES MATERIAL
4. KONTAMINATION
1. Kontrollbereich
2. Überwachungsbereich
1. Radionuklid
2. Aktivität
4. Sonstiges (zB Quellstärke von Neutronenquellen in Neutronen pro Sekunde)
Anl. 6 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Anl. 6
Zu den §§ 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 40 Abs. 2, 46 Abs. 4, 105 Abs. 1 Z 1, 108 Abs. 1 Z 2 und 112 Abs. 1 Z 1 lit. b /Dokumente/Bundesnormen/NOR40225536/image001.jpg Um eine Kreisfläche im Zentrum sind drei gleiche Ringsektoren angeordnet. Farbe der Kreisfläche und der drei Ringsektoren: purpurr…
§ 28 Kennzeichnung von radioaktiven Quellen
…1) Radioaktive Quellen sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat mindestens zu enthalten: 1. das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“; 2. die Angabe des Radionuklids und der Aktivität samt Referenzzeitpunkt. (2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss…
§ 46 Überprüfen auf Kontamination, Dekontaminierung
…unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, um eine weitere Verbreitung der Kontamination zu verhindern. (4) Ein kontaminierter Bereich ist durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „KONTAMINATION“ zu kennzeichnen. (5) Sofern nicht andere Maßnahmen, wie insbesondere Abklingenlassen im Fall kurzlebiger Radionuklide, aus Sicht des Strahlenschutzes…
§ 40 Allgemeine Bestimmungen
… Das Behältnis einer hoch radioaktiven umschlossenen Quelle und, soweit möglich, die Quelle selbst muss in Form eines Etiketts mit dem Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 gekennzeichnet sein. (3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 lesbar bleiben. (4) …
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