AllgStrSchV 2020
Gliederung
3. Teil Sonstige geplante Expositionssituationen
2. Hauptstück Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung
§ 119 Dosisabschätzung für das fliegende Personal
(1) Die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen.
(2) Die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1 ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Meldepflichten gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 gelten sinngemäß auch für diese neuerlichen Dosisabschätzungen.
§ 119 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 119 Dosisabschätzung für das fliegende Personal
…1) Die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen. (2) Die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1 ist bei relevanten Änderungen der für die…
Anl. 23
…Zu § 119 Abs. 1 A. Dosisabschätzung anhand der Flughöhe und Flugzeit: Bei Vorliegen folgender Bedingungen ist die zu erwartende effektive Dosis des fliegenden Personals kleiner oder…
Rückverweise