AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
12. Hauptstück Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung
3. Abschnitt Dosisermittlung
§ 100 Ausnahme von der individuellen Dosisermittlung
(1) Die zuständige Behörde kann bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Ermittlung der Dosis absehen, wenn durch andere Verfahren eine hinreichende Abschätzung der Dosis möglich ist.
(2) Wird von einer individuellen Ermittlung der Dosis gemäß Abs. 1 abgesehen, hat die zuständige Behörde ein alternatives Verfahren zur Abschätzung der Dosis festzulegen. Mit diesem Verfahren muss zumindest die ordnungsgemäße Einstufung der betroffenen Arbeitskräfte in die Kategorie B nachweisbar sein.
§ 100 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 100 Ausnahme von der individuellen Dosisermittlung
(1) Die zuständige Behörde kann bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Ermittlung der Dosis absehen, wenn durch andere Verfahren eine hinreichende Abschätzung der Dosis möglich ist. (2) Wird von einer individuellen Ermittlung der Dosis gemäß Abs. 1 abgesehen,…
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