Zu § 119 Abs. 1
A. Dosisabschätzung anhand der Flughöhe und Flugzeit:
Bei Vorliegen folgender Bedingungen ist die zu erwartende effektive Dosis des fliegenden Personals kleiner oder gleich ein Millisievert pro Jahr:
– Die maximale Flughöhe beträgt 6000 Meter und die vorgesehene jährliche Flugzeit weniger als 900 Stunden.
– Die maximale Flughöhe beträgt 14000 Meter und die vorgesehene jährliche Flugzeit weniger als 100 Stunden.
Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen ist eine Dosisabschätzung gemäß Abschnitt B oder C erforderlich.
Die Dosisabschätzung ist anhand des nachfolgenden Diagramms auf Basis der vorgesehenen jährlichen Flugzeit, der maximalen Flughöhe und der vorgesehenen Flugrouten durchzuführen. Die zu erwartende effektive Dosis des fliegenden Personals ist kleiner oder gleich ein Millisievert pro Jahr, wenn bei Einsetzen der jährlichen Flugzeit und der maximalen Flughöhe in das Diagramm die jeweilige Ein-Millisievert-Kurve für die dosisintensivste der Flugrouten nicht überschritten wird.

Die Dosisabschätzung ist auf Basis der vorgesehenen jährlichen Flugzeit, der maximalen Flughöhe und der Flugrouten mit einem Rechenprogramm, das die in Anlage 24 Abschnitt A Z 1 angeführten Kriterien erfüllt, durchzuführen.
Anl. 24 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Anl. 24
…Zu den §§ 120 Abs. 1 bis 3 und 122 Abs. 3 sowie Anlage 23 Abschnitt C Die Dosis ist entweder mittels Rechenprogrammen oder messtechnisch zu ermitteln. 1. Bei Verwendung von Rechenprogrammen zur Dosisermittlung: – Funktionale Anforderungen an das…
§ 119 Dosisabschätzung für das fliegende Personal
…1) Die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen. (2) Die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1 ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf…
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