Zu den §§ 71 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 81 Abs. 2 Z 2 und 82 Abs. 1 Z 4
Inhalte:
– nationale und internationale Rechtsvorschriften sowie sonstige Regelwerke auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen
– Konditioniertätigkeiten und -anlagen
– innerbetrieblicher Transport und Handhabung von Abfallgebinden
– Pufferlagerung von radioaktiven Abfällen
– Einlagerungstätigkeiten in das Zwischenlager
– periodische Kontrollen des Zwischenlagers
– Strahlen- und Emissionsüberwachung
– Messtechnik
– Brandschutz
– Notfallvorsorge
– Zugangskontrollen
– Qualitätsmanagement auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen
Ausmaß: mindestens 40 Stunden
Anl. 16 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Anl. 16
Zu den §§ 71 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 81 Abs. 2 Z 2 und 82 Abs. 1 Z 4 Inhalte: – nationale und internationale Rechtsvorschriften sowie sonstige Regelwerke auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen – Konditioniertätigkeiten und -anlagen – innerbetrieblicher Transport und Handhabung vo…
§ 71 Aus- und Fortbildung des Personals
…im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen betraut sind, haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Folgendes nachzuweisen: 1. einschlägige Fachkenntnisse; 2. eine Ausbildung gemäß Anlage 16 im Ausmaß von mindestens 40 Stunden. (2) Personen gemäß Abs. 1 haben in Intervallen von fünf Jahren eine Fortbildung zu den in…
§ 81 Ausbildung im Bereich von Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen
…für Entsorgungsanlagen müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben: 1. einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und 2. Ausbildung gemäß Anlage 16 und 3. Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C. (3) Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß…
§ 82 Fortbildung
…3. für Forschungsreaktoren mindestens 40 Stunden; 4. für Entsorgungsanlagen mindestens 40 Stunden, wobei davon bis zu 20 Stunden die in Anlage 16 angeführten Themen betreffen dürfen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen. (2) Die zuständige Behörde hat, wenn…
Rückverweise