§ 14
§ 14 — Allg GAV
Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen.
Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen.
Rückverweise
Allg GAV · Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung
§ 13
…von der Agrarbehörde zugemittelt worden sind, an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, der sie, sofern er keine andere Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. trifft, an das zur Anlegung zuständige Gericht leitet. (2) Diese Behelfe sind: 1. eine Kopie der neuen Mappe; 2. eine Zusammenstellung aller Grundbuchseinlagen unter…
§ 10
…Die Anlegung oder Ergänzung des Grundbuches ist, sofern vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz keine Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. getroffen wird, von dem Grundbuchsrichter des Gerichtes durchzuführen, bei dem das anzulegende oder zu ergänzende Grundbuch geführt wird.…
§ 25
…Der im § 14 vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung…