BundesrechtVerordnungenAllgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung§ 14

§ 14

In Kraft seit 08. April 1930
Up-to-date

Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen.

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