§ 10
In Kraft seit 08. April 1930
Up-to-date
Die Anlegung oder Ergänzung des Grundbuches ist, sofern vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz keine Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. getroffen wird, von dem Grundbuchsrichter des Gerichtes durchzuführen, bei dem das anzulegende oder zu ergänzende Grundbuch geführt wird.
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