§ 25
In Kraft seit 08. April 1930
Up-to-date
§ 25 — Allg GAV
Der im § 14 vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung darüber zu erstatten, ob das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben habe.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden