BundesrechtVerordnungenAustro Control-Gebührenverordnung

Austro Control-Gebührenverordnung

ACGV
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 2

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

§ 3

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

§ 4

Die Gebühren gemäß dieser Verordnung sind bei der Austro Control GmbH mittels elektronischer Überweisung zu entrichten. Gebühren für Amtshandlungen der Austro Control GmbH, die über Onlineportale erfolgen, sind mittels Kreditkarte oder Debitkarte zu entrichten.

§ 5

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 6 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.

(13) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(14) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(15) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.

(16) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 tritt mit dem 15. Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 anzuwenden.

(17) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 anzuwenden.

(18) § 4 sowie der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 treten mit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 anzuwenden.

§ 6 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 und TP 28 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 453/1995 treten am 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) Die Tarifposten 24, 25, 29 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 4 und der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 35/2008 anzuwenden.

(7) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 489/2009 anzuwenden.

(8) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 466/2010 anzuwenden.

(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.

(10) Die Tarifposten 1 lit. l) vi-viii), lit. q) und lit. r), 2 lit. a), 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 15, 17 lit. e) und f), 19b lit. e) und f), 20b und 20c des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit 08. April 2013 in Kraft. Die weiteren Tarifposten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 30/2013 anzuwenden.

(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.

(12) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 210/2015 anzuwenden.

(13) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 anzuwenden. Im Hinblick auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 379/2016 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(14) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 274/2017 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren enthalten war, sind die entsprechenden Gebührentatbestände nicht anzuwenden.

(15) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.

(16) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 tritt mit dem 15. Jänner 2019 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2019 anzuwenden.

(17) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 tritt mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2019 anzuwenden.

(18) § 4 sowie der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 treten mit dem 1. Juli 2022 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2022 anzuwenden.

(19) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2025 tritt mit 1. Februar 2025 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind die Gebühren in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2025 anzuwenden.

Anl. 1

II. Abschnitt
Gebühr in Euro
I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR) / erstmalige Autorisierung
a) PPL (gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF) 225
b) PPL 166
c) CPL 502
d) ATPL oder MPL 783
e) LAPL (A) 81
f) LAPL (H) 81
g) Sonstige (zum Beispiel Flugdienstberater, Bordtechniker, Sonderpiloten) 392
h) Klassenberechtigungen 94
i) Musterberechtigungen für
i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg 502
ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg 670
iii) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 837
k) IR 225
l) Lehrberechtigungen für
i) FI, SFI 234
ii) CRI, IRI, STI 280
iii) TRI 445
iv) MCCI 225
v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL) 336
vi) MI 113
vii) FTI 445
viii) Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 280
ix) Sonstige 280
m) Prüfer
i) TRE 336
ii) CRE, SFE, FE, IRE 280
iii) FIE 445
iv) Prüferberechtigung für Sonderpiloten 226
n) Sprechfunk 83
o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, idgF 670
p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse 299
q) Bergflugberechtigung 77
r) Testflugberechtigung 445
s) Kunstflugberechtigung 77
t) Schleppflugberechtigung 77
u) Nachtflugberechtigung 77
v ) Kategorie L für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 244
w) MCC gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 83
2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
a) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug) 113
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e 94
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f 167
d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g 130
e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster) 113
f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster) 94
g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen) 55
h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o 371
i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p 187
j) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. v 180
k) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. k 112
2a. Aufhebung einer Einschränkung einer Musterberechtigung gemäß Anhang I (Teil FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, idgF 109
2b. Im Hinblick auf Lizenzen und Berechtigungen der Kategorie L für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014: Erteilung, Konvertierung aufgrund eines österreichischen Wartscheines, Änderung der zuständigen Behörde von einem anderen EASA-Staat nach Österreich, Erweiterung und Verlängerung 142
3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
3a. Prüfungstaxe für die Anmeldung zur Prüfung von
a) Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der
i) PPL 12
ii) IR 29
iii) CPL und MPL 29
iv) ATPL 38
v) LAPL 12
b) Luftfahrzeugwarten
i) für die theoretische Prüfung 25
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster 25
c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse
i) für die theoretische Prüfung 65
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster 65
d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 130
e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag 65
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster 65
f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern 36-105
g) Flugdienstberatern 132
h) Fernpiloten unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f LFG sowie unbemannter Luftfahrzeuge in der offenen Kategorie (A2) im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen 36
4. entfallen
5. Erteilung einer Flugbegleiterbescheinigung 76
5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
5b. Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
a) PPL 167
b) CPL 336
c) ATPL 445
6a. Ausstellung einer Lizenz im Sinne einer Konvertierung gemäß 66.B.300 des Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 aufgrund eines österreichischen Luftfahrzeugwartscheines 160
7. Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – m sowie lit. o und v inklusive Neuausstellung der Lizenz und des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sowie Übernahme des Lizenzaktes und des medizinischen Aktes der ausländischen Behörde jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
7a. Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse ohne Vorliegen einer Lizenz 76
7b. Änderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b-m sowie lit. o und v einschließlich des flugmedizinischen Akts 76
7c. Änderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse ohne Vorliegen einer Lizenz 76
8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
a) gemäß TP 1 lit. a, b und e 225
b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p 445
9. Sammelanerkennungen Pro Stück 113
10. Sonstige Amtshandlungen
a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat) 76
b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung 76
c) Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung
i) ATPL 147
ii) CPL, IR 75
iii) PPL, LAPL 39
iv) Klassen-, Musterberechtigung 39
d) Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung 113
e) Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens oder der Adresse, der Nationalität oder aufgrund einer vollständig ausgefüllten Rückseite einer Lizenz 76
11. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) der Klasse 2 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1 817
11a. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 3 604
11b. Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) in Österreich zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 581
11c. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 oder 3 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1 102
11d. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und 3 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1549
11e. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 oder 3 in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 2150
11f. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und 3 in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 3050
12. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 745
12a. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 1 907
12b. Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 76
12c. Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses 76
12d. Erneuerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1220
12e. Erneuerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 2622
13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags auf Zweitüberprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit („secondary review“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, idgF zuständig ist 232
14. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
a) Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses 130
b) Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses 76
15. Flugmedizinische Lehrgänge
a) Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang) 371
b) Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 187
16. Eintragung von flugmedizinisch zertifizierten Fachärzten und zertifizierten Luftfahrtpsychologen 371
16a. Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 4 410
16b. Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 569
16c. Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizinisches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt 569
16d. Bescheinigung der Sprachkompetenz
a) Level 4 39
b) Level 5 39
c) Level 6 39
II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen
17. Genehmigung einer Ausbildungsorganisation einschließlich der Genehmigung von bis zu drei Lehrgängen beziehungsweise Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind 2 486
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 2 980
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 4 968
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 4 968
17a. Genehmigung der Änderungen einer ATO gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/20011 Anhang VII Teilabschnitt ATO, Abschnitt I in eine solche gemäß Abschnitt II zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 1988
18. Überprüfung einer Erklärung einschließlich Eingangsbestätigung und Eintragung in die Liste der Ausbildungsorganisationen gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 247
18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) von Ausbildungsorganisationen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang 371
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm 371
18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang 187
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm 187
19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter 301
19b. Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 305
19c. Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 245
19d. Sonstige Änderungen einer Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind 232
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 349
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 466
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 466
e) Language Testing (LTB) gemäß den entsprechenden annehmbaren Nachweisfahren (AMC) zu Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 232
19e. Änderung einer Erklärung einer Ausbildungsorganisation im Sinne des TP 18 gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 187
20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 1 492
20a. Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)
a) Ausstellung eines Zertifikates 167
b) Verlängerung eines Zertifikates 83
20b. Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Testing Body – LTB)
a) für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 371
b) für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 187
III. Flugbetrieb
A. Luftfahrtunternehmen, Betreiber von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb und Betreiber von gewerblichem Rundflugbetrieb mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139, die über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 zum AIZ verfügen
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator‘s Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln 1. von Flugzeugen der Performance Class B
i) bis einschließlich 5 700 kg 2 486
ii) von 5 701 bis 20 000 kg 3 726
iii) über 20 000 kg 4 968
2. von Hubschraubern der Performance Class 3
i) bis einschließlich 3 175 kg 2 486
ii) über 3 175 kg 3 726
3. von Luftfahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV 1 300
b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln 1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
i) bis einschließlich 5 700 kg 8 693
ii) von 5 701 bis 20 000 kg 11 178
iii) über 20 000 kg 13 662
2. von Hubschraubern der Performance Class 2
i) bis einschließlich 3 175 kg 8 693
ii) über 3 175 kg 11 178
c) für den Betrieb 1. von Flugzeugen der Performance Class A
i) bis einschließlich 5 700 kg 9 935
ii) von 5 701 bis 20 000 kg 12 423
iii) von 20 001 bis 50 000 kg 18 631
iv) von 50 001 bis 150 000 kg 31 051
v) über 150 000 kg 43 474
2. von Hubschraubern der Performance Class 1
i) bis einschließlich 3 175 kg 9 935
ii) über 3 175 kg 12 423
d) für den Betrieb 1. von Flugzeugen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139
i) bis einschließlich 5 700 kg 2486
ii) von 5 701 bis 20 000 kg 3726
iii) über 20 000 kg 4968
2. von Hubschraubern nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139
i) bis einschließlich 3 175 kg 2486
ii) über 3 175 kg 3726
22a. Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications) 301
22b. Erstmalige Ausstellung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
22c. Änderung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
22d. Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Operations Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug 301
23a. Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF, aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt 301
23b. Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von im Operations Manual abzubildenden bewilligungspflichtigen Sachverhalten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 pro Antrag jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
23c. Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf Grund von zwingend umzusetzenden Änderungen von Herstellervorgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (zum Beispiel MMEL, OSD) oder aufgrund von Änderungen anzuwendender Rechtsbestimmungen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt 607
24. Genehmigung eines Mietvertrages gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder der Verordnung (EU) Nr. 1008/2008, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 248
25. Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 1 300
26. Änderung einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.115 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) mit der Ausnahme der Rückstellung/Aufgabe eines im Rahmen dieser Genehmigung eingesetzten Luftfahrzeuges, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 303
27. Genehmigung des Verfahrens für die Verwendung eines in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenen Luftfahrzeuges im nichtgewerblichen und spezialisierten Flugbetrieb (gemäß ORO.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 248
27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 495
27b. Ausstellung eines Duplikates
a) eines AOC 125
b) von Operations Specifications 76
c) einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb 125
d) einer Sondergenehmigung im Sinne von TP 27c 76
27c. Erteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebes (SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
27d. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines nationalen Rundflug-AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
B. Sonstige Betreiber
28. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist
a) im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Ultraleichtluftfahrzeugen sowie mit Segelflugzeugen oder Ballonen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 504
b) entfallen
c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen
i) bis einschließlich 5 700 kg 2 486
ii) von 5 701 bis 20 000 kg 3 726
iii) über 20 000 kg 4 968
d) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern
i) bis einschließlich 3 175 kg 2 486
ii) über 3 175 kg 3 726
28a. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbetriebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt 94
28b. Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt
28c. Ausstellung eines Duplikates
a) einer Betriebsaufnahmebewilligung 125
b) einer Sondergenehmigung im Sinne von TP 28d 76
28d. Erteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des nicht-gewerblichen Flugbetriebes (NCC/ NCO/SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Achtel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge
29. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge 113
29a. Zuteilung eines Kennzeichens für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder für Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV 56
30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 111
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 310
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 622
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 1 241
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 3 107
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
31. Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge
32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 66
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 187
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 261
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 559
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 492
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich 148
35. Fluggenehmigung („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 148
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 495
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 622
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 745
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 993
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
35a. Fluggenehmigung („Permit to fly“) gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge, für die kein Lufttüchtigkeitszeugnis von der Behörde ausgestellt oder bei dieser beantragt wurde, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüberhinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg 1866
b) Luftfahrzeuge von 5 701 kg bis 20 000 kg 2235
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 2979
d) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge
36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau 495
37a. Verlängerung der Baubewilligung gemäß TP 37 jeweils ein Viertel der in TP 37 vorgesehenen Gebühr
38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät 187
b) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV die Hälfte des in lit. a genannten Betrages
39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 74
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 495
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 993
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 1 241
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 492
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
39a. Verlängerung einer Anerkennung ausländischer Bestätigungen gemäß TP 39 jeweils die Hälfte der in TP 39 vorgesehenen Gebühr, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet.
40. Erstmalige Beurteilung eines Flugsimulationsübungsgeräts (Flight Simulation Training Device, FSTD) sowie Ausstellung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung nach CS-FSTD, wobei für Amtshandlungen gemäß dieser TP im Ausland zusätzlich Reisezeiten sowie Reise- und Aufenthaltskosten gemäß TP 92 zu verrechnen sind.
a) BITD 576
b) FNPT1 1 108
c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC 2 216
d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC 7 454
e) FTD 12 297
f) FFS 18 631
41. Wiederkehrende Beurteilung eines FSTD oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 148
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 371
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 495
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 745
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 492
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 111
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 248
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 371
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 559
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 745
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau sowie Ultraleichtluftfahrzeuge – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 idgF jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 600 kg 1 241
b) Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg 2 486
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 4 968
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 9 935
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 14 904
f) Turbinentriebwerke 7 454
g) Sonstiges Luftfahrtgerät 993
h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau 2 486
44b. Eingeschränkte Musterzulassung für Ultraleichtluftfahrzeuge, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 25 Stunden, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen, für
a) einsitzige Luftfahrzeuge 6200
b) zweisitzige Luftfahrzeuge 9600
44c. Eingeschränkte Musterzulassung auf Basis einer bestehenden ausländischen Musterprüfung (Type Certificate) für Ultraleichtluftfahrzeuge, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 25 Stunden, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen, für
a) einsitzige Luftfahrzeuge 3100
b) zweisitzige Luftfahrzeuge 4800
44d. Eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in TP 44a bis TP 44c vorgesehenen Beträge
45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 600 kg 125
b) Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg 187
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 371
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 745
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 492
f) Turbinentriebwerke 745
g) Sonstiges Luftfahrtgerät 125
h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 600 kg 62
b) Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg 99
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 187
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 371
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 745
f) Turbinentriebwerke 371
g) Sonstiges Luftfahrtgerät 99
h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses oder einer Verwendungsbescheinigung für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde 221
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 745
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 2 980
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 11 427
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 22 853
f) Luftfahrtgerät 495
g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle 148
h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 248
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 495
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 1 988
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 3 974
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 7 949
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 74
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 248
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 993
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 1 988
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 3 974
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 74
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 187
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 371
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 559
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 745
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
50a. Überprüfung einer Erklärung (Declaration gemäß ARO.GEN.345 bzw. ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) inklusive Eingangsbestätigung, sofern die Erklärung Luftfahrzeuge beinhaltet, welche über kein Lufttüchtigkeitszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, pro Drittland-Luftfahrzeug – soweit das betreffende Luftfahrzeug noch nicht in einer Erklärung desselben Betreibers enthalten war – jeweils ein Drittel der in TP 47 vorgesehenen Gebühr
51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 745
52. entfallen
53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 74
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 187
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 371
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 559
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 745
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5 700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm) 39
55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm), für Luftfahrzeuge über 1200kg zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg 111
b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 559
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 745
d) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge
55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg 371
b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 622
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 871
d) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge
56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 74
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 187
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 371
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 559
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 745
58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 148
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 371
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 495
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 745
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 993
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 5 ZLZV jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden 125
59a. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG sowie für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 oder im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen gemäß Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 273
59b. Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 273
59c. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 273
59d. Online-Registrierung eines Betreibers von UAS gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 27
59e. Änderung einer Bewilligung gemäß TP 59a. zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 90
59f. Überprüfung einer Betriebserklärung einschließlich Eingangsbestätigung für den Betrieb von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie auf Grund eines Standardszenarios gemäß Art. 5 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 90
59g. Überprüfung der Änderung einer Betriebserklärung gemäß TP 59f. 65
59h. Ausstellung einer Bestätigung bei grenzüberschreitendem Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats unbemannter Luftfahrzeuge in der speziellen Kategorie gemäß Art. 13 (2) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947, zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 90
59i. Ausstellung eines Betreiberzeugnisses für Betreiber von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie (LUC), zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1.200
59j. Änderung eines Betreiberzeugnisses gemäß TP 59i., zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 300
V. Luftfahrttechnische Betriebe
60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete 495
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten 745
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten 993
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten 1 492
61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete 745
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten 1 492
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten 1 988
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten 2 486
62. Änderung der Betriebsbewilligung eines nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetriebs und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, idgF, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete 1 492
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten 2 235
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten 2 734
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten 3 230
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten 3 974
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten 4 968
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten 6 210
65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
66. Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
67. Erteilung einer Genehmigung an ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg 621
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg 1 740
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg 2 486
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg 3 230
68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg 444
b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg 1 241
c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg 1 740
d) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 2 486
69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 186
70. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg 495
b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg 993
c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 740
d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg 495
e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 241
f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg 495
71. Erteilung einer Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang Vd, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete 745
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten 993
c) Betriebe mit mehr als zwanzig Bediensteten 1 492
72. Genehmigung von Änderungen der Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang Vd, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, und Änderungen des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs (CAE) jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete 993
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten 1 241
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten 1 988
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten 2 980
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten 4 472
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten 5 962
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten 7 454
74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches (MOE) jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
74a. Fortlaufende, aber auch anlassbezogene (zum Beispiel im Fall von Änderungen) Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß einem Abkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt der Aufwand gemäß TP 92
74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung sowie eine Empfehlung für deren Verlängerung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind 323
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 745
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 1 117
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 2 235
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 3 352
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 4 472
76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part 147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind 323
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 745
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 1 117
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 2 235
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 3 352
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 4 472
78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.
79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete 323
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten 745
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten 1 117
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten 2 235
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten 3 352
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten 4 472
80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
81. Ausstellung eines Duplikates für Betriebsgenehmigungen 125
VI. Besondere Bewilligungen
82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung 371
b) Änderung 94
83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung 371
b) Änderung 94
84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 74
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 248
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 495
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 745
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 993
85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen
a) Feststellung im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt 500
b) Bewilligung einer Anlage mit möglicher Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt mit Befristung von bis zu drei Tagen 745
c) Bewilligung einer Anlage mit möglicher Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt ohne Befristung 1500
86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren 651
87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 4 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, Bewilligung für den Betrieb in einem geografischen UAS-Gebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Für den Einzelfall 147
b) Für mehrere Fälle 410
88. Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbaren Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 125
89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 der Grenzüberflugsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 249/1987 idgF)
a) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg für den Einzelfall 55
b) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg für den Einzelfall 113
c) Luftfahrzeuge über 5 700 kg für den Einzelfall 225
d) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg für mehrere Fälle 113
e) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg für mehrere Fälle 225
f) Luftfahrzeuge über 5 700 kg für mehrere Fälle 445
90. entfallen
91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde 1 076
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung 76
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland 76
c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
VIII. Sonstige Gebühren
95. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB der Verordnung (EU) 2018/1139), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 371
96. Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 371
97. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 187
98. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt 248
99. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 76
100. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
101. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen und dergleichen), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist. Erfolgt eine Antragsrückziehung vor Prüfung der eingereichten Unterlagen, entsteht keine Gebührenpflicht.
103. Übermittlung von Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher (European Central Repository – ECR) samt erstmaliger Erstellung einer automatisierten Abfrage für bis zu fünf Jahre einschließlich Zeitaufwand von bis zu einer Stunde, darüber hinausgehender Aufwand Verrechnung gemäß TP 92“ 50

Anl. 1

II. Abschnitt
Gebühr in Euro
I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR) / erstmalige Autorisierung
a) PPL gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006, in der jeweils geltenden Fassung 272
b) PPL 200
c) CPL 609
d) ATPL oder MPL 949
e) LAPL (A) 98
f) LAPL (H) 98
g) Sonstige (zB Flugdienstberater, Bordtechniker, Sonderpiloten) 475
h) Klassenberechtigungen 114
i) Musterberechtigungen für
i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg 609
ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg 811
iii) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 015
k) IR 272
l) Lehrberechtigungen für
i) FI, SFI 283
ii) CRI, IRI, STI 339
iii) TRI 539
iv) MCCI 272
v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL) 407
vi) MI 137
vii) FTI 539
viii) Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 339
ix) Sonstige 339
m) Prüfer
i) TRE 407
ii) CRE, SFE, FE, IRE 339
iii) FIE 539
iv) Prüferberechtigung für Sonderpiloten 274
v) Senior Examiner (SEN) 539
n) Sprechfunk 101
o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung 811
p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse 362
q) Bergflugberechtigung 93
r) Testflugberechtigung 539
s) Kunstflugberechtigung 93
t) Schleppflugberechtigung 93
u) Nachtflugberechtigung 93
v ) Kategorie L für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 295
w) MCC gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung 101
2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
a) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug) 137
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e 114
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f 203
d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g 157
e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster) 137
f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster) 114
g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen) 67
h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o 449
i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p 227
j) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. v 218
k) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. k 136
2a. Aufhebung einer Einschränkung einer Musterberechtigung gemäß Anhang I (Teil FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 132
2b. Im Hinblick auf Lizenzen und Berechtigungen der Kategorie L für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014: Erteilung, Konvertierung aufgrund eines österreichischen Wartscheines, Änderung der zuständigen Behörde von einem anderen EASA-Staat nach Österreich, Erweiterung und Verlängerung 172
3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
3a. Prüfungstaxe für die Anmeldung zur Prüfung von
a) Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der
i) PPL 15
ii) IR 35
iii) CPL und MPL 35
iv) ATPL 46
v) LAPL 15
b) Luftfahrzeugwarten
i) für die theoretische Prüfung 30
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster 30
c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse
i) für die theoretische Prüfung 79
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster 79
d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 157
e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag 79
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster 79
f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern 127
g) Flugdienstberatern 161
h) Fernpiloten unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung sowie unbemannter Luftfahrzeuge in der offenen Kategorie (A2) im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen 44
4. Gebühr für die Teilnahme an folgenden Amtshandlungen zur Erlangung oder Erhaltung einer Prüferberechtigung:
a) erstmaliges Standardisierungsseminar für Flugprüfer (inklusive Auswahlverfahren) 1 075
b) Standardisierungsseminar für Flugprüfer 573
c) Auswahlverfahren für Senior Examiner zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 458
5. Erteilung einer Flugbegleiterbescheinigung 92
5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
a) PPL 203
b) CPL 407
c) ATPL 539
6a. Ausstellung einer Lizenz im Sinne einer Konvertierung gemäß 66.B.300 des Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 aufgrund eines österreichischen Luftfahrzeugwartscheines 194
7. Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b bis lit. m sowie lit. o inklusive Neuausstellung der Lizenz und des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sowie Übernahme des Lizenzaktes und des medizinischen Aktes der ausländischen Behörde jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
7a. Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse ohne Vorliegen einer Lizenz 92
7b. Änderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b bis lit. m sowie lit. o und v einschließlich des flugmedizinischen Akts 92
7c. Änderung der zuständigen Behörde (von Österreich in einen anderen EASA Mitgliedstaat) für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse ohne Vorliegen einer Lizenz 92
8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
a) gemäß TP 1 lit. a, b und e 272
b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p 539
9. Sammelanerkennungen Pro Stück 137
10. Sonstige Amtshandlungen
a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat) 92
b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung 92
c) Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung
i) ATPL 177
ii) CPL, IR 91
iii) PPL, LAPL 47
iv) Klassen-, Musterberechtigung 47
d) Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung 137
e) Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens oder der Adresse, der Nationalität oder aufgrund einer vollständig ausgefüllten Rückseite einer Lizenz 92
11. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) der Klasse 2 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 2 202
11a. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 4 366
11b. Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) in Österreich zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 704
11c. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 oder 3 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1 335
11d. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und 3 zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1 876
11e. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 oder 3 in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 2 606
11f. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und 3 in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 3 696
12. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 902
12a. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 2 311
12b. Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 92
12c. Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses 92
12d. Erneuerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1 478
12e. Erneuerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 3 177
13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags auf Zweitüberprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit („secondary review“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist 281
14. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
a) Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses 157
b) Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses 92
15. Flugmedizinische Lehrgänge
a) Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang) 449
b) Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 227
16. Eintragung von flugmedizinisch zertifizierten Fachärzten und zertifizierten Luftfahrtpsychologen 449
16a. Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 5 343
16b. Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 689
16c. Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizinisches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommen 689
16d. Bescheinigung der Sprachkompetenz
a) Level 4 47
b) Level 5 47
c) Level 6 47
II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen
17. Genehmigung einer Ausbildungsorganisation einschließlich der Genehmigung von bis zu drei Lehrgängen bzw. Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind 3 013
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 3 611
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 6 020
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 6 020
17a. Genehmigung der Änderungen einer ATO gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/20011 Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I in eine solche gemäß Abschnitt II zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 2 409
18. Überprüfung einer Erklärung einschließlich Eingangsbestätigung und Eintragung in die Liste der Ausbildungsorganisationen gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 300
18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) von Ausbildungsorganisationen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang 449
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm 449
18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang 227
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm 227
19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter 364
19b. Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 370
19c. Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Testing Body (LTB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 296
19d. Sonstige Änderungen einer Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind 281
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 423
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 565
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 565
e) Language Testing (LTB) gemäß den entsprechenden annehmbaren Nachweisfahren (AMC) zu Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 281
19e. Änderung einer Erklärung einer Ausbildungsorganisation im Sinne des TP 18 gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 227
20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 1 808
20a. Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)
a) Ausstellung eines Zertifikates 203
b) Verlängerung eines Zertifikates 101
20b. Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Testing Body – LTB)
a) für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 449
b) für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 227
III. Flugbetrieb
A. Luftfahrtunternehmen, Betreiber von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb und Betreiber von gewerblichem Rundflugbetrieb mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, die über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, in der jeweils geltenden Fassung, verfügen
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator‘s Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln 1. von Flugzeugen der Performance Class B
i) bis einschließlich 5 700 kg 3 013
ii) von 5 701 bis 20 000 kg 4 514
iii) über 20 000 kg 6 020
2. von Hubschraubern der Performance Class 3
i) bis einschließlich 3 175 kg 3 013
ii) über 3 175 kg 4 514
3. von Luftfahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 – ZLZV 2005, BGBl. II Nr. 425/2005, in der jeweils geltenden Fassung 1 575
b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln 1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
i) bis einschließlich 5 700 kg 10 534
ii) von 5 701 bis 20 000 kg 13 544
iii) über 20 000 kg 16 554
2. von Hubschraubern der Performance Class 2
i) bis einschließlich 3 175 kg 10 534
ii) über 3 175 kg 13 544
c) für den Betrieb 1. von Flugzeugen der Performance Class A
i) bis einschließlich 5 700 kg 12 037
ii) von 5 701 bis 20 000 kg 15 052
iii) von 20 001 bis 50 000 kg 22 574
iv) von 50 001 bis 150 000 kg 37 623
v) über 150 000 kg 52 675
2. von Hubschraubern der Performance Class 1
i) bis einschließlich 3 175 kg 12 037
ii) über 3 175 kg 15 052
d) für den Betrieb 1. von Flugzeugen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139
i) bis einschließlich 5 700 kg 3 013
ii) von 5 701 bis 20 000 kg 4 514
iii) über 20 000 kg 6 020
2. von Hubschraubern nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139
i) bis einschließlich 3 175 kg 3 013
ii) über 3 175 kg 4 514
22a. Änderung des AOC infolge von Namens- und/oder Adressänderungen einschließlich der mit der Namens- und/oder Adressänderung verbundenen Änderung des Operations Manuals sowie einschließlich der Änderung des Namens des Betreibers in den Operations Specifications (Betriebsspezifikationen) 736
22b. Erstmalige Ausstellung der Operations Specifications – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
22c. Änderung der Operations Specifications – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
22d. Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Operations Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug 364
22e. Änderung der Operations Specifications infolge einer ausschließlichen Änderung des Kennzeichens des Luftfahrzeuges (selbe Serialnummer) einschließlich der damit verbundenen Anpassungen des Operations Manuals, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 22b, TP 22c oder TP 22d zur Anwendung kommt 364
23a. Änderung des AOC infolge einer Änderung der Transportart (Passagiere/Fracht/sonstige) oder infolge einer Änderung der betrieblichen Kontaktdaten 151
23b. Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von im Operations Manual abzubildenden bewilligungspflichtigen Sachverhalten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF, pro Antrag jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
23c. Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf Grund von zwingend umzusetzenden Änderungen von Herstellervorgaben (zB MMEL, OSD) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung oder aufgrund von Änderungen anzuwendender Rechtsbestimmungen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt 736
24. Genehmigung eines Mietvertrages gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder der Verordnung (EU) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 301
25. Genehmigung für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 1 575
26. Änderung einer Genehmigung für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.115 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) mit der Ausnahme der Rückstellung/Aufgabe eines im Rahmen dieser Genehmigung eingesetzten Luftfahrzeuges, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 366
27. Genehmigung des Verfahrens für die Verwendung eines in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenen Luftfahrzeuges im nichtgewerblichen und spezialisierten Flugbetrieb (gemäß ORO.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 301
27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 599
27b. Ausstellung eines Duplikates
a) eines AOC 151
b) von Operations Specifications 92
c) einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb 151
d) einer Sondergenehmigung im Sinne von TP 27c 92
27c. Erteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebes (SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
27d. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines nationalen Rundflug-AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
B. Sonstige Betreiber
28. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist
a) im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Ultraleichtluftfahrzeugen sowie mit Segelflugzeugen oder Ballonen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 611
b) entfallen
c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen
i) bis einschließlich 5 700 kg 3 013
ii) von 5 701 bis 20 000 kg 4 514
iii) über 20 000 kg 6 020
d) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern
i) bis einschließlich 3 175 kg 3 013
ii) über 3 175 kg 4 514
28a. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbetriebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt 114
28b. Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt
28c. Ausstellung eines Duplikates
a) einer Betriebsaufnahmebewilligung 151
b) einer Sondergenehmigung im Sinne von TP 28d 92
28d. Erteilung einer Sondergenehmigung gemäß Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Bereich des nicht-gewerblichen Flugbetriebes (NCC/ NCO/SPO) – pro Luftfahrzeug – jeweils ein Achtel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge
29. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge 137
29a. Zuteilung eines Kennzeichens für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder für Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 68
30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 134
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 376
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 753
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 1 504
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 3 765
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
31. Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge
32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 80
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 227
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 316
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 678
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 808
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge
34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich 179
35. Fluggenehmigung („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 179
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 599
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 753
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 902
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 204
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
35a. Fluggenehmigung („Permit to fly“) gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge über 2 000 kg, für die kein Lufttüchtigkeitszeugnis von der Behörde ausgestellt oder bei dieser beantragt wurde, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüberhinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge von 2 001 kg bis 5 700 kg 2 260
b) Luftfahrzeuge von 5 701 kg bis 20 000 kg 2 707
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 3 610
d) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge
36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge
37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau 599
37a. Verlängerung der Baubewilligung gemäß TP 37 jeweils ein Viertel der in TP 37 vorgesehenen Gebühr
38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät 227
b) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 die Hälfte des in lit. a genannten Betrages
39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 90
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 599
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 1 204
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 1 504
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 808
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
39a. Verlängerung einer Anerkennung ausländischer Bestätigungen gemäß TP 39 jeweils die Hälfte der in TP 39 vorgesehenen Gebühr, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet
40. Erstmalige Beurteilung eines Flugsimulationsübungsgeräts (Flight Simulation Training Device, FSTD) sowie Ausstellung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung nach CS-FSTD, wobei für Amtshandlungen gemäß dieser TP im Ausland zusätzlich Reisezeiten sowie Reise- und Aufenthaltskosten gemäß TP 92 zu verrechnen sind
a) BITD 698
b) FNPT1 1 344
c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC 2 685
d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC 9 032
e) FTD 14 900
f) FFS 22 574
41. Wiederkehrende Beurteilung eines FSTD oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr, wobei für Amtshandlungen gemäß dieser TP im Ausland zusätzlich Reisezeiten sowie Reise- und Aufenthaltskosten gemäß TP 92 zu verrechnen sind
42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommen, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 179
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 449
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 599
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 902
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 808
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 134
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 301
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 449
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 678
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 902
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau sowie Ultraleichtluftfahrzeuge – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 600 kg 1 504
b) Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg 3 013
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 6 020
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 12 037
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 18 059
f) Turbinentriebwerke 9 032
g) Sonstiges Luftfahrtgerät 1 204
h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau 3 013
44b. Eingeschränkte Musterzulassung für Ultraleichtluftfahrzeuge, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 25 Stunden, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen, für
a) einsitzige Luftfahrzeuge 7 512
b) zweisitzige Luftfahrzeuge 11 631
44c. Eingeschränkte Musterzulassung auf Basis einer bestehenden ausländischen Musterprüfung (Type Certificate) für Ultraleichtluftfahrzeuge, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt 25 Stunden, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen, für
a) einsitzige Luftfahrzeuge 3 756
b) zweisitzige Luftfahrzeuge 5 816
44d. Eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in TP 44a bis TP 44c vorgesehenen Beträge
45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 600 kg 151
b) Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg 227
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 449
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 902
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 808
f) Turbinentriebwerke 902
g) Sonstiges Luftfahrtgerät 151
h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 600 kg 75
b) Luftfahrzeuge von 601 bis 2 730 kg 120
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 227
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 449
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 902
f) Turbinentriebwerke 449
g) Sonstiges Luftfahrtgerät 120
h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses oder einer Verwendungsbescheinigung für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde 268
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 902
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 3 611
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 13 846
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 27 690
f) Luftfahrtgerät 599
g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle 179
h) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 301
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 599
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 2 409
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 4 816
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 9 631
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 90
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 301
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 1 204
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 2 409
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 4 816
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 90
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 227
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 449
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 678
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 902
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
50a. Überprüfung einer Erklärung (Declaration gemäß ARO.GEN.345 bzw. ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) inklusive Eingangsbestätigung, sofern die Erklärung Luftfahrzeuge beinhaltet, welche über kein Lufttüchtigkeitszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, pro Drittland-Luftfahrzeug – soweit das betreffende Luftfahrzeug noch nicht in einer Erklärung desselben Betreibers enthalten war – jeweils ein Drittel der in TP 47 vorgesehenen Gebühr
51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 902
52. entfallen
53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 90
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 227
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 449
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 678
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 902
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5 700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm) 47
55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm), für Luftfahrzeuge über 1200kg zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg 134
b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 678
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 902
d) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge
55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg 449
b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 753
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 055
d) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. c genannten Beträge
56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 90
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 227
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 449
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 678
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 902
58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland (Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139) für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 179
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 449
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 599
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 902
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 204
f) Luftfahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb (wie zB: Elektroantrieb, Wasserstoffantrieb) oder Luftfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 4 ZLZV 2005 jeweils die Hälfte der in lit. a bis lit. e genannten Beträge
59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden 151
59a. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG sowie für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge im Sinne der anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 45 in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen gemäß Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 331
59b. Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 331
59c. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 331
59d. Online-Registrierung eines Betreibers von UAS gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 33
59e. Änderung einer Bewilligung gemäß TP 59a. zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 109
59f. Überprüfung einer Betriebserklärung einschließlich Eingangsbestätigung für den Betrieb von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie auf Grund eines Standardszenarios gemäß Art. 5 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 109
59g. Überprüfung der Änderung einer Betriebserklärung gemäß TP 59f 79
59h. Ausstellung einer Bestätigung bei grenzüberschreitendem Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats unbemannter Luftfahrzeuge in der speziellen Kategorie gemäß Art. 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947, zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 109
59i. Ausstellung eines Betreiberzeugnisses für Betreiber von UAS gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Regelungen in der speziellen Kategorie (LUC), zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 1 453
59j. Änderung eines Betreiberzeugnisses gemäß TP 59i zuzüglich des Aufwands gemäß TP 92 363
V. Luftfahrttechnische Betriebe
60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete 599
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten 902
c) Betriebe zwischen elf und 50 Bediensteten 1 204
d) Betriebe über 50 Bedienstete 1 808
61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete 902
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten 1 808
c) Betriebe zwischen elf und 50 Bediensteten 2 409
d) Betriebe über 50 Bedienstete 3 013
62. Änderung der Betriebsbewilligung eines nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetriebs und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61
64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete 1 808
b) Betriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten 2 707
c) Betriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten 3 313
d) Betriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten 3 914
e) Betriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten 4 816
f) Betriebe zwischen 121 und 240 Bediensteten 6 020
g) Betriebe über 240 Bedienstete 7 524
65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
66. Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92
67. Erteilung einer Genehmigung an ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg 752
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg 2 108
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg 3 013
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg 3 914
68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg 538
b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg 1 504
c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg 2 108
d) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 3 013
69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 226
70. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang Vc, Teil-CAMO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg 599
b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg 1 204
c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg 2 108
d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg 599
e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 504
f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg 599
71. Erteilung einer Genehmigung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang Vd, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete 902
b) Betriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten 1 204
c) Betriebe über 20 Bedienstete 1 808
72. Genehmigung von Änderungen der Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation („CAO“) gemäß Anhang Vd, Teil-CAO, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, und Änderungen des kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuchs (CAE) jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete 1 204
b) Betriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten 1 504
c) Betriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten 2 409
d) Betriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten 3 611
e) Betriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten 5 418
f) Betriebe zwischen 121 und 240 Bediensteten 7 224
g) Betriebe über 240 Bedienstete 9 032
74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches (MOE) jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
74a. Fortlaufende, aber auch anlassbezogene (zB im Fall von Änderungen) Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß einem Abkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt der Aufwand gemäß TP 92
74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung sowie eine Empfehlung für deren Verlängerung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind 390
b) Betriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 902
c) Betriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 1 354
d) Betriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 2 707
e) Betriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 4 061
f) Betriebe über 120 Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind 5 418
76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part 147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind 390
b) Betriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 902
c) Betriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 1 354
d) Betriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 2 707
e) Betriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind 4 061
f) Betriebe über 120 Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind 5 418
78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92
79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete 390
b) Betriebe zwischen sechs und 20 Bediensteten 902
c) Betriebe zwischen 21 und 40 Bediensteten 1 354
d) Betriebe zwischen 41 und 80 Bediensteten 2 707
e) Betriebe zwischen 81 und 120 Bediensteten 4 061
f) Betriebe über 120 Bedienstete 5 418
80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung
81. Ausstellung eines Duplikates für Betriebsgenehmigungen 151
VI. Besondere Bewilligungen
82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96/2008, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung 449
b) Änderung 114
83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung 449
b) Änderung 114
84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg 90
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg 301
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg 599
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg 902
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg 1 204
85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen
a) Feststellung im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt 607
b) Bewilligung einer Anlage mit möglicher Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt mit Befristung von bis zu drei Tagen 902
c) Bewilligung einer Anlage mit möglicher Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt ohne Befristung 1 818
86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren 788
87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 4 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, Bewilligung für den Betrieb in einem geografischen UAS-Gebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) den Einzelfall 177
b) mehrere Fälle 496
88. Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 151
89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 der Grenzüberflugsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung)
a) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg für den Einzelfall 67
b) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg für den Einzelfall 137
c) Luftfahrzeuge über 5 700 kg für den Einzelfall 272
d) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg für mehrere Fälle 137
e) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg für mehrere Fälle 272
f) Luftfahrzeuge über 5 700 kg für mehrere Fälle 539
90. entfallen
91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde 1 303
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung 92
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland 92
c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall
93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und hinsichtlich derer der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt
94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird
VIII. Sonstige Gebühren
95. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB der Verordnung (EU) 2018/1139), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 449
96. Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 449
97. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 227
98. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt 301
99. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 92
100. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
101. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen und dergleichen), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist. Erfolgt eine Antragsrückziehung vor Prüfung der eingereichten Unterlagen, entsteht keine Gebührenpflicht
103. Übermittlung von Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher (European Central Repository – ECR) samt erstmaliger Erstellung einer automatisierten Abfrage für bis zu fünf Jahre einschließlich Zeitaufwand von bis zu einer Stunde, darüber hinausgehender Aufwand ist gemäß TP 92 zu verrechnen 61