ABO 2005
Gliederung
(1) Eine öffentliche Apotheke muss als solche für den Kundenverkehr nach außen bei Tag und Nacht deutlich erkennbar sein.
(2) Beim Eingang oder in dessen unmittelbarer Nähe sind eindeutig erkennbar
1. eine Einrichtung zum Herbeirufen des dienstbereiten Apothekers/der dienstbereiten Apothekerin bzw. ein Hinweis, wie der diensthabende Apotheker/die diensthabende Apothekerin erreichbar ist,
2. ein Hinweis auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke,
3. außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ein Hinweis auf die nächsten dienstbereiten Apotheken und
4. die Bereitschaftsdienstausgabe
einzurichten.
§ 2 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 2 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein
…Abs 1, 2 und 3 Apothekengesetz ( ApoG ), RGBl Nr 5/1907, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2024, iVm § 25 Abs 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 ( ABO 2005 ), BGBl II Nr 65/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 2/2025, geregelt sind.…
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