S.BVB-ÜbertragungsVO
In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau, Zell am See und Tamsweg auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein übertragen:
1. Angelegenheiten, wie sie im Apothekengesetz (ApoG), RGBl Nr 5/1907, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2024, im Zusammenhang mit der Durchführung von Verfahren betreffend Konzessionen, Filialapotheken, Verlegungen öffentlicher Apotheken und Haltung ärztlicher Hausapotheken geregelt sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erlassung von Verordnungen betreffend Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst, wie sie in § 8 Abs 1, 2 und 3 Apothekengesetz (ApoG), RGBl Nr 5/1907, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2024, iVm § 25 Abs 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005), BGBl II Nr 65/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 2/2025, geregelt sind.
§ 2 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 2 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein
…§ 2 In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau, Zell am See und Tamsweg auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein…
Rückverweise