BundesrechtVerordnungenAllgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung§ 81

§ 81Erste Hilfeleistung

In Kraft seit 03. Dezember 2024
Up-to-date

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 20 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)

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