§ 81 Erste Hilfeleistung
§ 81 Erste Hilfeleistung — AAV
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(2) Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 20 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)