(1) Exekutivbedienstete sind nur dann zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 zuzulassen, wenn
1. sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung von Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen, und
2. die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen werden (§ 11 Abs. 2 Z 2).
(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.
(3) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Das Auswahlverfahren erfolgt in mehreren Phasen, wobei sowohl die bisherige Dienstleistung als auch die Ergebnisse des Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen, einen körperlichen (Fitness und Motorik) und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.
(4) Ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, so sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis
1.unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028, BGBl. II Nr. 31/2024 (insbesondere dessen § 7 Abs. 2), ansonsten
2. nach der längeren tatsächlichen Dienstzeit
zu reihen.
(5) Der bestandene Auswahltest gilt jeweils nur für den betreffenden Lehrgang.
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