§ 4 Zulassung zur Grundausbildung — Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Rückverweise
(1) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.16 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 6 durchzuführenden Auswahlverfahrens abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.
(2) Wird eine zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bedienstete oder ein zugelassener Bediensteter durch
1.ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 211/1979,
2.eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956,
3.eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
4.eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist die oder der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis Z 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang neuerlich zuzulassen.
(3) Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.16 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs absolviert worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Bundesministerium für Justiz auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist.
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.
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