§ 2 Ziele und Grundsätze der Grundausbildung — Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
(1) Vorrangiges Ziel der Grundausbildung ist es, Bedienstete mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort vertraut zu machen und jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln bzw. zu entwickeln, welche für eine qualitativ hochwertige Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind. Auszubildende werden durch die Vermittlung von wissenschaftlichen Methoden bei gleichzeitiger Betonung der Praxisorientierung zu leitenden Justizwachebediensteten ausgebildet.
(2) Angestrebte Ausbildungsergebnisse sind – neben den im Curriculum des Studiengangs „Recht, Wirtschaft, Gesellschaft im digitalen Wandel“ der Universität Graz genannten Lernergebnissen – nachstehend beschriebene Befähigungen:
1. Erfassung, Erläuterung und Anwendung der relevanten Rechtsmaterien und einschlägigen Erlässe sowie der Grundlagen der Kriminologie und zielorientierte Weitergabe des erworbenen Wissens an potentielle Zielgruppen (z. B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
2. Ermöglichung und Gewährleistung der Behandlung und Betreuung von spezifischen der Straf- und Maßnahmenvollzugsverwaltung anvertrauten Gruppierungen anhand bestehender Behandlungs- und Betreuungskonzepte.
3. Erfassung, Erläuterung und situationsangemessener Einsatz der unterschiedlichen Management-, Planungs-, Führungs- und Arbeitstechniken sowie Einhaltung und Verantwortung der Einsatztaktik und von Grundsätzen des Umgangs mit exekutiver Zwangsgewalt.
4. Analyse des eigenen Verhaltens im künftigen Tätigkeits- und Wirkungsbereich sowie Ableitung der daraus zu ziehenden Erkenntnisse für künftiges Handeln.
5. Anwendung von Kommunikations- und Konfliktmanagementkenntnissen im Rahmen der unterschiedlichen Anforderungen.
6. Erfassung und Anwendung der betriebswirtschaftlichen Grundsätze im Rahmen der öffentlichen Verwaltungsführung sowie Nutzung des Einsatzes von Informationstechniken und Softwareapplikationen der Justiz im Sinne eines Controllingprozesses.
7. Erstellung und Präsentation einer Abschlussarbeit nach wissenschaftlichen Kriterien.
(3) Die Grundausbildung zielt inhaltlich wie auch methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen sowie auf den Auf- und Ausbau von Kompetenzen ab. Dabei werden unter besonderer Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden bzw. Techniken jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt und entwickelt, welche für eine hochkompetente und professionelle Erfüllung der Anforderungen im (künftigen) Aufgabengebiet vonnöten sind.
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