§ 12 Prüfungskommission und Prüfungssenat — Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
(1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung hat die Bundesministerin für Justiz eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979).
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden von der Bundesministerin für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation sowie bei der oder dem Vorsitzenden auch auf deren oder dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.
(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die zwei weiteren Mitglieder des Prüfungssenats. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst die Leiterin oder der Leiter der Obersten Vollzugsverwaltung bzw. ihre oder seine Stellvertretung, leitende Bedienstete der Obersten Vollzugsverwaltung, die Lehrgangsleitung des Studiengangs, Leiterinnen und Leiter von Justizanstalten, Vertreterinnen und Vertreter der zentralen Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug sowie Bedienstete des Bundesministeriums für Justiz herangezogen werden. Zumindest ein Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats ist tunlichst aus dem Kreis der von der Straf- und Maßnahmenvollzugsverwaltung entsendeten Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.
(6) Das Ruhen und das Ende der Mitgliedschaft zur Prüfungskommission richtet sich nach § 29 Abs. 3 und 4 BDG 1979.
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